Grenzgänger Versicherung

Spezielles Krankenversicherungsmodell und steueroptimierte Altersvorsorge für Grenzgänger.

Grenzüberschreitend abgesichert

Optionsrecht

Steueroptimierte Altersvorsorge

Wer gilt als Grenzgänger?

Definition und rechtliche Grundlagen

Als Grenzgänger gilt, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und in der Schweiz arbeitet.

Optionsrecht:

Mit diesem können Sie sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen und sich im Wohnstaat versichern. Wir prüfen für Sie, welcher Weg sinnvoll ist.

Versicherungspflicht & Fristen

Wichtige Regelungen und Termine

Versicherungspflicht ab Arbeitsbeginn

Die Krankenversicherungspflicht entsteht ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz.

Optionsrecht 3 Monate

Sie haben ab Arbeitsbeginn 3 Monate Zeit, um das Optionsrecht auszuüben und sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Optionsrecht unwiderruflich

Sie haben ab Arbeitsbeginn 3 Monate Zeit, um das Optionsrecht auszuüben und sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Bei verspäteter Anmeldung:

  • Versicherungsbeginn nicht rückdatierbar
  • Mögliche Strafprämien
  • Versicherungslücke muss im Wohnland geschlossen werden

Versicherung der Familie

Regelungen für Familienangehörige

Grundsatz

Erwerbstätige Angehörige

→ Versicherung im Tätigkeitsstaat

Nicht erwerbstätige Angehörige

→ Mitversicherung mit Grenzgänger

Sonderregel Deutschland – getrenntes Optionsrecht

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland gilt eine besondere Regelung

Grenzgänger

→ Versicherung in der Schweiz möglich

Ehepartner & Kinder

→ weiterhin gesetzlich in Deutschland versicherbar

Wo können Leistungen in Anspruch genommen werden?

Freie Behandlungswahl für Grenzgänger

Grenzgänger können ärztliche Leistungen sowohl in der Schweiz als auch im Wohnland wahrnehmen – für sich und mitversicherte Familienangehörige.

Schweiz

Behandlung am Arbeitsort

Wohnland

Behandlung am Wohnort

Unser Beratungsprozess

In 4 Schritten zur optimalen Krankheiten Absicherung

Bedarfsanalyse

Wir prüfen welches Versicherungsmodell für Sie den besten Schutz bietet.

Tarifvergleich

Prüfung der besten Tarife verschiedener Anbieter.

Antragsabwicklung

Begleitung des gesamten Antragsprozess

Laufende Betreuung

Wir kümmern uns um alles und bleiben Ihr Ansprechpartner

Häufige Fragen

Wichtige Informationen zur E-Scooter Versicherung

Nachträgliche Befreiung möglich?

Eine nachträgliche Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ausnahme: Grenzgänger aus Deutschland, Österreich oder Italien können sich bei bestimmten Ereignissen (z. B. Heirat oder Geburt eines Kindes) innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum nachträglich befreien lassen. Wirtschaftliche Änderungen oder ein Arbeitgeberwechsel gelten nicht als Befreiungsgrund.

Nachträgliche Rückkehr in die KVG?

Eine freiwillige Rückkehr in die schweizerische Krankenversicherung (KVG) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zuvor wirksam eine Befreiung beantragt wurde.
Eine freiwillige Rückkehr in die schweizerische Krankenversicherung (KVG) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zuvor wirksam eine Befreiung beantragt wurde.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn keine formelle Befreiung erfolgt ist. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der zuständigen kantonalen Behörde geprüft werden, ob eine Unterstellung unter das KVG möglich ist.

Wie werden Kinder versichert?

Die Versicherung der Kinder hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, in welchem Land der andere Elternteil arbeitet und versichert ist.
Grundsätzlich gilt:

Übt ein Elternteil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, müssen die Kinder in Deutschland versichert werden.

Andernfalls können Kinder gemeinsam mit dem Grenzgänger in der Schweiz versichert sein.
Eine individuelle Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert.

Versicherung bei Arbeitslosigkeit?

Bei Arbeitslosigkeit unterliegen Grenzgänger in der Regel den Rechtsvorschriften des Wohnlandes, meist Deutschland.
Das bedeutet:

Die Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich in Deutschland.

Ab einem Alter von 55 Jahren oder bei vorheriger Privatversicherung kann der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt sein.
Eine frühzeitige Klärung mit der Arbeitsagentur ist dringend zu empfehlen.

Verlust des Grenzgängerstatus?

Bei Verlust des Grenzgängerstatus gelten neue versicherungsrechtliche Regeln:

Neue Erwerbstätigkeit im Wohnland: Versicherungspflicht im Wohnland.

Wohnsitzverlegung in die Schweiz: Pflicht zur schweizerischen Grundversicherung nach KVG.
Bestehende Zusatzversicherungen können unter Umständen weitergeführt werden, z. B. zur Behandlung im Wohnland.

Versicherung bei Renteneintritt?

Die Versicherung im Rentenalter hängt davon ab:

wo der gewöhnliche Wohnsitz liegt,

aus welchen Ländern Renten bezogen werden,

wie die Krankenversicherung vor Rentenbeginn geregelt war.

Wer im Rentenalter in Deutschland lebt und sowohl eine deutsche als auch eine schweizerische Rente bezieht, muss sich in der Regel in Deutschland krankenversichern. Ein Verbleib in der Schweizer Versicherung ist nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen möglich.

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