Spezielles Krankenversicherungsmodell und steueroptimierte Altersvorsorge für Grenzgänger.
Grenzüberschreitend abgesichert
Optionsrecht
Steueroptimierte Altersvorsorge
Definition und rechtliche Grundlagen
Wichtige Regelungen und Termine
Regelungen für Familienangehörige
Freie Behandlungswahl für Grenzgänger
In 4 Schritten zur optimalen Krankheiten Absicherung
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Prüfung der besten Tarife verschiedener Anbieter.
Begleitung des gesamten Antragsprozess
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Eine nachträgliche Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ausnahme: Grenzgänger aus Deutschland, Österreich oder Italien können sich bei bestimmten Ereignissen (z. B. Heirat oder Geburt eines Kindes) innerhalb von drei Monaten ab Ereignisdatum nachträglich befreien lassen. Wirtschaftliche Änderungen oder ein Arbeitgeberwechsel gelten nicht als Befreiungsgrund.
Eine freiwillige Rückkehr in die schweizerische Krankenversicherung (KVG) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zuvor wirksam eine Befreiung beantragt wurde.
Eine freiwillige Rückkehr in die schweizerische Krankenversicherung (KVG) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zuvor wirksam eine Befreiung beantragt wurde.
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn keine formelle Befreiung erfolgt ist. In diesen Fällen kann auf Antrag bei der zuständigen kantonalen Behörde geprüft werden, ob eine Unterstellung unter das KVG möglich ist.
Die Versicherung der Kinder hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, in welchem Land der andere Elternteil arbeitet und versichert ist.
Grundsätzlich gilt:
Übt ein Elternteil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aus, müssen die Kinder in Deutschland versichert werden.
Andernfalls können Kinder gemeinsam mit dem Grenzgänger in der Schweiz versichert sein.
Eine individuelle Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert.
Bei Arbeitslosigkeit unterliegen Grenzgänger in der Regel den Rechtsvorschriften des Wohnlandes, meist Deutschland.
Das bedeutet:
Die Krankenversicherung erfolgt grundsätzlich in Deutschland.
Ab einem Alter von 55 Jahren oder bei vorheriger Privatversicherung kann der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt sein.
Eine frühzeitige Klärung mit der Arbeitsagentur ist dringend zu empfehlen.
Bei Verlust des Grenzgängerstatus gelten neue versicherungsrechtliche Regeln:
Neue Erwerbstätigkeit im Wohnland: Versicherungspflicht im Wohnland.
Wohnsitzverlegung in die Schweiz: Pflicht zur schweizerischen Grundversicherung nach KVG.
Bestehende Zusatzversicherungen können unter Umständen weitergeführt werden, z. B. zur Behandlung im Wohnland.
Die Versicherung im Rentenalter hängt davon ab:
wo der gewöhnliche Wohnsitz liegt,
aus welchen Ländern Renten bezogen werden,
wie die Krankenversicherung vor Rentenbeginn geregelt war.
Wer im Rentenalter in Deutschland lebt und sowohl eine deutsche als auch eine schweizerische Rente bezieht, muss sich in der Regel in Deutschland krankenversichern. Ein Verbleib in der Schweizer Versicherung ist nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen möglich.
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